Rund 30% der Schweizer Haushalte haben Anspruch auf Prämienverbilligung, aber viele beantragen sie nicht. Erfahren Sie, wer profitiert und wie Sie den maximalen Rabatt erhalten.
Wussten Sie, dass rund 30 Prozent der Schweizer Haushalte Anspruch auf Prämienverbilligung haben, aber viele diesen Betrag nie beantragen? Das ist kein Rechenfehler, sondern eine verpasste Chance – und zwar eine, die Familien, Alleinerziehende und Studierende bares Geld kostet. Im Kanton Zürich etwa können Einzelpersonen mit einem massgebenden Einkommen von bis zu 41'000 Franken im Jahr 2024 eine Verbilligung erhalten. Im Kanton Bern liegt die Grenze für Paare bei 72'000 Franken. Doch die wenigsten kennen die genauen Hürden oder wissen, wie sie den maximalen Rabatt herausholen. In diesem Artikel zeige ich Ihnen nicht nur, wer wirklich anspruchsberechtigt ist, sondern auch, wie Sie mit ein paar gezielten Schritten Ihre Krankenkassenprämien dauerhaft senken – und das ohne teure Berater. Los geht es.
1. Die grosse Unbekannte: Wer hat wirklich Anspruch auf Prämienverbilligung?



Die Prämienverbilligung ist eine der wirksamsten Stützen für Haushalte mit bescheidenem Einkommen in der Schweiz. Trotzdem bleibt sie für viele eine «grosse Unbekannte». Laut Schätzungen des Bundesamts für Gesundheit beantragen rund ein Drittel der Anspruchsberechtigten die Verbilligung gar nicht. Das liegt oft an Unwissenheit oder an der Annahme, dass das Einkommen zu hoch sei. Doch die Realität ist differenzierter.
Wer profitiert wirklich?
Nicht nur Arbeitslose oder Sozialhilfebezüger haben Anspruch. Auch Familien mit Kindern, Alleinerziehende, Selbständige mit tiefem oder schwankendem Einkommen sowie Studierende mit geringem Nebenverdienst können profitieren. Entscheidend ist das massgebende Einkommen – also das steuerbare Einkommen nach Abzügen – sowie das Vermögen. Zudem spielen die Wohnregion und die Höhe der Krankenkassenprämie eine Rolle.
- Beispiel Zürich: Einfamilienhaushalt mit massgebendem Einkommen unter 41'000 CHF (2024) – Anspruch auf mindestens eine Teilverbilligung.
- Beispiel Bern: Paar mit zwei Kindern, Einkommen bis 72'000 CHF – je nach Prämie ist eine Verbilligung von mehreren Hundert Franken pro Monat möglich.
- Faustregel: Solange die Prämie mehr als 8 bis 12 Prozent des Bruttoeinkommens ausmacht, lohnt sich eine Antragstellung.
Die kantonalen Unterschiede – am Beispiel Zürich vs. Bern
Jeder Kanton legt seine eigenen Einkommensgrenzen und Verbilligungsbeträge fest. Im Kanton Zürich ist die Grenze für Einzelpersonen bei 41'000 CHF angesetzt, während Paare ohne Kinder bei etwa 53'000 CHF liegen. Im Kanton Bern hingegen steigt die Grenze für Paare auf 72'000 CHF, was grosszügiger wirkt. Allerdings richtet sich die Höhe der Verbilligung in Bern auch nach der Wohnregion: In teuren Städten wie Bern oder Biel wird mehr gezahlt als in ländlichen Gebieten. Wer in Zürich wohnt, muss zusätzlich die Gemeindesteuerfaktoren beachten – die verbindlichen Berechnungen werden über die kantonale Ausgleichskasse abgewickelt.
2. Voraussetzungen und Einkommensgrenzen pro Kanton
Die Voraussetzungen sind nicht überall gleich. Deshalb ist es entscheidend, die kantonalen Richtlinien genau zu prüfen. Generell gilt: Sie müssen in der Schweiz wohnen, obligatorisch krankenversichert sein und die Prämie selbst bezahlen. Ihr massgebendes Einkommen (nach Steuerabzügen für Krankenkasse, Berufsauslagen etc.) darf die kantonalen Limiten nicht überschreiten. Zudem wird das Vermögen berücksichtigt: Liegt es über einem gewissen Freibetrag (z.B. 50'000 CHF pro Person in vielen Kantonen), sinkt der Anspruch oder entfällt ganz.
Beispiele für Einkommensgrenzen 2024 (Auswahl)
- Kanton Zürich: Einzelperson: 41'000 CHF, Paar: 53'000 CHF, pro Kind: +12'000 CHF.
- Kanton Bern: Einzelperson: 42'000 CHF, Paar: 72'000 CHF, pro Kind: +15'000 CHF.
- Kanton Basel-Stadt: Einzelperson: 39'000 CHF (2024, gesunken um 2 % gegenüber 2023), Paar: 51'000 CHF.
- Kanton Aargau: Einzelperson: 40'000 CHF, Paar: 60'000 CHF.
Die genauen Beträge finden Sie auf der Website Ihrer Kantonalen Ausgleichskasse. Ein Antrag lohnt sich auch dann, wenn Ihr Einkommen nur knapp über der Grenze liegt: Viele Kantone gewähren eine Härtefallregelung oder staffeln die Verbilligung ab.
3. So beantragen Sie die Prämienverbilligung Schritt für Schritt

Der Antrag ist einfacher, als viele denken. Folgen Sie dieser Anleitung, um keine Frist zu verpassen und alle Unterlagen korrekt einzureichen.
Schritt 1: Prüfen Sie Ihren Anspruch
Nutzen Sie den offiziellen Rechner auf priminfo.admin.ch. Dort geben Sie Ihr Einkommen, Vermögen, Wohnkanton und Prämie ein – der Rechner zeigt Ihnen eine Schätzung der Verbilligung. Das ist kostenlos und unverbindlich.
Schritt 2: Besorgen Sie die erforderlichen Unterlagen
- Letzte Steuerveranlagung (muss mindestens für das Vorjahr vorliegen; bei fehlender Veranlagung reichen provisorische Zahlen).
- Einkommensnachweise für das laufende Jahr (Lohnausweise, Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, ALV-Taggeld etc.).
- Vermögensnachweise (Bankauszüge, Wertschriftenverzeichnis, Liegenschaftenbewertung).
- Kinderzulagen und allfällige Stipendien – auch diese sind als Einkommen relevant.
Schritt 3: Reichen Sie den Antrag ein
Die zuständige Stelle ist in den meisten Kantonen die Kantonale Ausgleichskasse (KAK) oder die Sozialversicherungsanstalt (SVA). Sie können den Antrag online ausfüllen oder das Formular herunterladen und per Post schicken. Achtung Frist: In der Regel bis zum 31. März des Folgejahres. Beispiel: Für das Jahr 2024 müssen Sie den Antrag bis spätestens 31. März 2025 stellen. Verspätete Gesuche werden meist abgewiesen – es sei denn, Sie können einen wichtigen Grund nachweisen.
Schritt 4: Warten Sie auf den Entscheid
Die Bearbeitung dauert je nach Kanton zwischen zwei und acht Wochen. Bei positivem Entscheid wird die Verbilligung direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen – Sie sehen den Rabatt in der Prämienrechnung. Bei Ablehnung können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben.
4. Die häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden


Viele Anträge scheitern an kleinen, aber vermeidbaren Fehlern. Hier die Top-Fallen aus der Beratungspraxis von Pro Senectute und den SVA-Stellen.
- Vergessen, das Vermögen korrekt anzugeben. Auch wenn das Vermögen nur knapp über dem Freibetrag liegt, kann es den Anspruch reduzieren oder tilgen. Falschangaben führen zu Rückforderungen mit Verzugszins. Tipp: Lassen Sie Ihre Vermögensaufstellung von einem Steuerberater prüfen oder nutzen Sie die kostenlose Beratung der SVA.
- Nicht alle Einkommensquellen angeben. Nebeneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Vermietung oder Kapitalerträge werden oft unterschlagen. Auch Kinderzulagen und Unterhaltszahlungen zählen zum massgebenden Einkommen. Fehlen diese Angaben, wird der Antrag abgelehnt oder später korrigiert – inklusive Nachzahlungen.
- Antrag nicht rechtzeitig einreichen. Die Frist bis 31. März des Folgejahres ist strikt. Wer den Antrag erst im Mai stellt, hat in der Regel Pech. Ausnahme: Bei einer rückwirkenden Steuererhöhung (z.B. durch Steuerrevision) kann eine nachträgliche Anpassung beantragt werden – aber nur innerhalb der Verjährungsfrist.
- Falsche Angaben zum Zivilstand. Paare, die im Konkubinat leben, werden oft als Einzelpersonen behandelt. Für die Prämienverbilligung wird jedoch das gemeinsame Einkommen beider Partner berücksichtigt, wenn sie im selben Haushalt wohnen. Auch getrennte Anträge sind möglich, aber dann wird die Grenze auf Paarbasis berechnet.
5. Maximieren Sie Ihre Ersparnis: Tipps und Tricks
Die Prämienverbilligung ist ein fixes Geldgeschenk – Sie können sie aber geschickt mit anderen Sparmassnahmen kombinieren.
Kombinieren Sie eine hohe Franchise mit der Verbilligung
Eine höhere Franchise (z.B. 2500 statt 300 Franken) senkt die monatliche Prämie deutlich. Wenn Sie ohnehin selten zum Arzt gehen, sparen Sie doppelt: Die Prämie sinkt, und die Verbilligung bleibt gleich hoch (da sie auf der Bruttoprämie basiert). Achtung: Bei chronischen Krankheiten oder hohen Medikamentenkosten kann eine tiefe Franchise günstiger sein. Berechnen Sie vor dem Wechsel die jährlichen Kosten.
- Beantragen Sie die Verbilligung auch für Kinder separat. Jedes Kind hat einen eigenen Anspruch. In vielen Kantonen wird die Verbilligung für Kinder direkt ans Elternteil ausgezahlt oder mit der Prämie verrechnet. So können Familien mit zwei Kindern schnell 200 bis 400 Franken pro Monat sparen.
- Prüfen Sie den Anspruch für Studierende: Studierende mit geringem Einkommen (z.B. aus Nebenjob) und Vermögen unter 50'000 CHF haben oft Anspruch auf Verbilligung. Auch wenn die Eltern zahlen: Der Antrag kann auf den Studierenden selbst lauten – die Auszahlung geht dann an die Krankenkasse.
- Nutzen Sie den Online-Rechner auf priminfo.admin.ch vor dem Antrag. Er zeigt nicht nur den voraussichtlichen Betrag, sondern auch, wie eine Änderung der Franchise den Anspruch beeinflusst.
6. Prämienverbilligung 2024: Neue Regeln und Fristen
Das Jahr 2024 bringt einige Neuerungen, die Sie kennen sollten. Der Bund erhöht die Subventionen um 1,2 Milliarden Franken für die Jahre 2024 bis 2026 – das ist ein Rekord. Doch gleichzeitig verschärfen einzelne Kantone die Bedingungen.
Änderungen in den Kantonen
- Kanton Basel-Stadt: Die Einkommensgrenzen sinken um 2 Prozent. Wer 2023 noch knapp Anspruch hatte, könnte 2024 leer ausgehen. Prüfen Sie Ihren Anspruch unbedingt neu.
- Kanton Zürich: Die Grenzen bleiben stabil, aber die Berechnung des massgebenden Einkommens wird angepasst: Neu werden Kinderabzüge nicht mehr berücksichtigt. Das kann den Anspruch verringern. Handeln Sie jetzt: Beantragen Sie Ihre Prämienverbilligung noch heute und sparen Sie bares Geld.



