Das schweizweite Finanzmagazin
Untermiete in der Schweiz: Rechte, Pflichten und Fallstricke
Immobilien & Wohnen

Untermiete in der Schweiz: Rechte, Pflichten und Fallstricke

Zurück zu Immobilien & Wohnen
Teilen:

Das Obergericht Zürich kippt pauschales Untermietverbot. Erfahren Sie Ihre Rechte als Haupt- und Untermieter – mit konkreten Beispielen aus der Schweiz.

Stellen Sie sich vor: Sie sind Student in Zürich, haben ein günstiges WG-Zimmer ergattert – und wollen für ein Auslandssemester untervermieten. Doch der Vermieter blockt mit einem generellen Untermietverbot im Vertrag. Bisher wären Sie chancenlos gewesen. Doch ein wegweisendes Urteil des Obergerichts Zürich vom 15. März 2024 hat die Spielregeln neu geschrieben. Seit diesem Tag ist klar: Ein pauschales Untermietverbot in Standardmietverträgen ist oft unwirksam. Die Entscheidung basiert auf dem Recht auf Untermiete gemäss Art. 262 OR, das jedem Hauptmieter zusteht, solange kein berechtigtes Interesse des Vermieters entgegensteht. Konkret gewann ein Student aus dem Kreis 4 seinen Fall: Er klagte gegen das Verbot und durfte sein Zimmer während seines Praktikums in Genf untervermieten – der Vermieter musste zustimmen, weil er keinen triftigen Grund nennen konnte. Dieser Artikel zeigt Ihnen, was dieses Urteil für Sie bedeutet, welche Rechte Sie als Hauptmieter oder Untermieter haben und wie Sie typische Fallstricke umgehen. Tauchen Sie ein in die Welt der Untermiete – mit konkretem Schweizer Mietrecht und handfesten Beispielen.

1. Warum ein Zürcher Urteil von 2024 die Untermiete revolutioniert

Das Obergericht Zürich (Geschäfts-Nr. LB230045) fällte am 15. März 2024 ein Urteil, das in der Schweizer Mietrechtslandschaft für Aufsehen sorgt. Bislang gingen viele Vermieter davon aus, dass sie in ihren Verträgen jede Form der Untervermietung kategorisch ausschliessen können. Das Gericht stellte jedoch klar: Ein generelles Untermietverbot in Standardverträgen – etwa in Formularen des Hauseigentümerverbands – ist in der Regel ungenügend und verstösst gegen den Kerngehalt von Art. 262 OR. Dieser Artikel räumt dem Hauptmieter ein gesetzliches Recht auf Untermiete ein, sofern der Vermieter kein überwiegendes Interesse geltend machen kann. Beispiele für solche berechtigten Interessen wären: der Vermieter will die Wohnung selbst nutzen, oder die Untermiete würde zu einer Überbelegung führen. Im konkreten Fall hatte der Vermieter des Studenten aus Zürich nur pauschal auf das Verbot im Vertrag verwiesen – das reichte nicht. Damit wurde die Tür für Tausende von WG-Bewohnern und Mietern von Einliegerwohnungen geöffnet.

Die praktische Konsequenz: Wenn Ihr Mietvertrag ein Untermietverbot enthält, prüfen Sie, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine Standardklausel handelt. Standardklauseln sind oft unwirksam. Lassen Sie sich im Zweifel von einer Mieterberatung oder einem Rechtsanwalt beraten – die Kosten sind meist gering im Vergleich zur Sicherheit, die Sie gewinnen. Das Urteil gilt zwar zunächst für den Kanton Zürich, aber die Rechtsprechung des Obergerichts hat Signalwirkung für die ganze Schweiz, insbesondere für ähnliche Fälle in Bern, Basel oder Genf.

2. Die wichtigsten Rechte des Hauptmieters bei der Untermiete

Als Hauptmieter haben Sie ein starkes Fundament: das Recht auf Untermiete aus Art. 262 OR. Doch dieses Recht ist nicht schrankenlos. Sie müssen die Zustimmung des Vermieters einholen, es sei denn, der Vertrag erlaubt die Untermiete bereits generell. Wenn der Vermieter die Zustimmung verweigert, können Sie gerichtlich vorgehen – und das Zürcher Urteil stärkt Ihre Position massiv. Denn nun müssen Vermieter konkret darlegen, warum die Untermiete unzumutbar ist. Ein paar Beispiele aus der Praxis:

  • Recht auf Zustimmung: Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. wenn der Untermieter die Wohnung zweckentfremden will oder die Mietzinszahlung nicht gesichert ist.
  • Haftung bleibt beim Hauptmieter: Auch wenn Sie untervermieten, haften Sie gegenüber dem Vermieter vollumfänglich für Mietzins und allfällige Schäden. Ein Beispiel: Ein Hauptmieter in Basel untervermietete an einen Studenten, der die Wohnung verwüstete. Der Vermieter forderte den Hauptmieter erfolgreich auf Schadenersatz – der Hauptmieter wiederum musste den Untermieter belangen.
  • Schriftliche Zustimmung einholen: Lassen Sie sich die Erlaubnis des Vermieters schriftlich geben, am besten per E-Mail oder als Brief. Mündliche Zusagen sind riskant – im Streitfall stehen Sie ohne Beweis da.

Vergessen Sie nicht: Auch wenn der Vermieter zustimmt, müssen Sie mit dem Untermieter einen schriftlichen Untermietvertrag abschliessen. Darin legen Sie Mietzins, Dauer, Kündigungsfrist und die genauen Räumlichkeiten fest. Fehlt ein solcher Vertrag, kann der Untermieter später behaupten, es handle sich um eine unbefristete Hauptmiete – mit allen Folgen für die Kündigungsfristen.

3. Rechte des Untermieters: Was Sie unbedingt wissen sollten

Wenn Sie ein Zimmer oder eine Wohnung untervermieten, sind Sie als Untermieter nicht schutzlos. Das Mietrecht kennt Sie als vollwertigen Vertragspartner, auch wenn Sie nicht direkt mit dem Vermieter kontrahieren. Ihre wichtigsten Rechte im Überblick:

  • Anspruch auf schriftlichen Vertrag: Der Hauptmieter muss Ihnen einen Untermietvertrag aushändigen, der Mietzins, Dauer, Kündigungsfrist und die genaue Bezeichnung der Räume enthält. Ohne diesen Vertrag können Sie bei Streitigkeiten die Schlichtungsbehörde anrufen. In Bern kostet das Verfahren pauschal 200 Franken – der erste Schritt ist in den meisten Kantonen aber sogar gebührenfrei.
  • Mietzinsreduktion bei überhöhtem Preis: Ein Präzedenzfall aus Basel von 2023 zeigt: Ein Untermieter erwirkte eine Mietzinsreduktion von 15%, weil der Hauptmieter keinen gültigen Vertrag vorlegte und den Mietzins nicht begründen konnte. Die Schlichtungsbehörde entschied, dass der Untermieter nur den ortsüblichen Mietzins zahlen muss – das war deutlich tiefer als der verlangte Betrag.
  • Kündigungsschutz: Auch als Untermieter haben Sie einen gewissen Kündigungsschutz. Der Hauptmieter kann Ihnen nicht einfach fristlos kündigen, sondern muss die vereinbarte Frist einhalten – mindestens 14 Tage (Art. 266 OR). Will der Hauptmieter selbst ausziehen, endet Ihr Vertrag automatisch mit dem Hauptmietvertrag; der Vermieter muss Sie dann informieren.

Ein weiterer Fall aus der Praxis: Ein Untermieter in Genf weigerte sich, die Kaution zu zahlen, weil der Hauptmieter keinen Mietvertrag vorlegte. Das Gericht gab dem Untermieter recht – die Kaution ist nur bei schriftlichem Vertrag geschuldet. Merke: Immer auf einen Vertrag bestehen, sonst riskieren Sie, dass Ihre Rechte nicht durchsetzbar sind.

4. Mietzins bei Untermiete: Welche Aufschläge sind erlaubt?

Die Höhe des Untermietzinses ist immer wieder ein Streitpunkt. Das Bundesgericht (BGE 138 III 102) hat klare Leitplanken gesetzt: Der Untermietzins darf maximal 20% über dem Hauptmietzins liegen, und zwar inklusive aller Nebenkosten. Dieser Aufschlag deckt den zusätzlichen Aufwand des Hauptmieters ab – etwa für die Bereitstellung von Möbeln, die Abnutzung oder die Organisation der Untervermietung. Doch es gibt Nuancen:

  • Möblierte Zimmer: Bei voll möblierten Zimmern sind höhere Zuschläge üblich. Ein Beispiel aus Genf: Ein Hauptmieter verlangte 30% Aufschlag für ein komplett möbliertes Zimmer in der Altstadt. Das Gericht akzeptierte dies, weil die Möbel einen erheblichen Wert darstellten und der Mieter weniger Abnützung der eigenen Einrichtung hatte.
  • Unzulässige Überhöhung: Liegt der Untermietzins mehr als 20% über dem Hauptmietzins, kann der Untermieter die Differenz zurückfordern – rückwirkend für bis zu 5 Jahre. Achtung: Bei überhöhten Preisen droht dem Hauptmieter sogar die Kündigung des Hauptmietvertrags, wenn der Vermieter davon erfährt.
  • Nebenkosten transparent ausweisen: Der Hauptmieter muss die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Hauswart) separat aufführen. Ein Pauschalbetrag ist nur zulässig, wenn er die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt. Bei Unklarheit können Sie die Einsicht in die Abrechnungen verlangen.

Praktischer Tipp: Wenn Sie als Hauptmieter untervermieten, kalkulieren Sie den Aufschlag genau. Ein Aufschlag von 15% ist meist sicher, 20% sind die Obergrenze. Alles darüber hinaus ist riskant und kann zu Rückforderungen führen.

5. Kündigung der Untermiete: Fristen und Sonderfälle

Die Kündigung einer Untermiete folgt eigenen Regeln. Grundsätzlich gilt: Gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen (Art. 266 OR), sofern im Untermietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Diese kurze Frist ist typisch für Untermietverhältnisse, weil sie oft zeitlich befristet sind. Aber es gibt wichtige Sonderfälle:

  • Ende des Hauptmietvertrags: Wenn der Hauptmieter seine Wohnung kündigt oder gekündigt wird, endet die Untermiete automatisch mit sofortiger Wirkung. Der Vermieter muss den Untermieter nicht separat informieren – doch in der Praxis empfiehlt es sich, den Untermieter frühzeitig zu warnen, damit er sich eine neue Bleibe suchen kann.
  • Tod des Hauptmieters: Stirbt der Hauptmieter, hat der Untermieter ein ausserordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten (Art. 266f OR). Der Untermieter kann also noch drei Monate bleiben, muss aber dem Erben oder Vermieter kündigen.
  • Missbräuchliche Kündigung: Auch Untermietverträge können missbräuchlich sein. Wenn der Hauptmieter kündigt, weil der Untermieter seine Rechte geltend macht (z.B. Mietzinsreduktion verlangt), kann die Kündigung angefochten werden.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Untermieter in Bern hatte einen unbefristeten Untermietvertrag mit 14-tägiger Kündigungsfrist. Der Hauptmieter kündigte ihm, weil er die Miete um 10% reduzieren wollte – die Schlichtungsbehörde erklärte die Kündigung für nichtig. Der Untermieter blieb wohnen, bis der Hauptmieter das Verfahren abbrach.

6. Checkliste: So vermeiden Sie rechtliche Fallstricke

Ob Hauptmieter oder Untermieter – mit der richtigen Vorbereitung gehen Sie auf Nummer sicher. Hier eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten, die Sie vor Abschluss eines Untermietverhältnisses prüfen sollten:

  • Prüfen Sie den Hauptmietvertrag: Enthält er ein Untermietverbot? Wenn ja, handelt es sich um eine individuelle Klausel oder um einen Standard-Formulartext? Bei Standardtexten ist das Verbot nach dem Zürcher Urteil oft unwirksam. Holen Sie im Zweifel eine rechtliche Einschätzung ein – viele Mieterverbände bieten kostenlose Erstberatungen an.
  • Holen Sie die Zustimmung des Vermieters schriftlich ein – und bewahren Sie diese auf. Auch wenn der Vertrag die Untermiete erlaubt, ist eine schriftliche Bestätigung sicherer.
  • Schliessen Sie einen schriftlichen Untermietvertrag ab mit Angabe von Mietzins (inkl. Aufschlag), Dauer, Kündigungsfrist und Kaution (max. 3 Monatsmieten). Ein Mustervertrag findet sich auf der Website des Schweizerischen Mieterverbands.
  • Berechnen Sie den zulässigen Mietzins: Maximal 20% Aufschlag auf den Hauptmietzins. Bei möblierten Zimmern sind höhere Zuschläge möglich, aber dokumentieren Sie den Wert der Möbel.
  • Informieren Sie den Untermieter über die Konditionen – insbesondere über die kurze Kündigungsfrist von 14 Tagen und das Ende bei Beendigung des Hauptmietvertrags.
  • Bei Streitigkeiten: Nutzen Sie das Schlichtungsverfahren. In den meisten Kantonen ist der erste Schritt gebührenfrei oder kostet nur eine kleine Pauschale (z.B. in Bern 200 Franken, in Zürich 100 Franken).

Handeln Sie jetzt: Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag auf ein Untermietverbot. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an die Mieterberatung Zürich oder einen Fachanwalt. So sichern Sie sich Ihr Recht auf Untermiete – und vermeiden teure Fehler.

Weitere Artikel