Jährlich bleiben Millionen unbeansprucht: So fordern Sie die Verrechnungssteuer auf Dividenden zurück und senken Ihre Steuerlast.
Stellen Sie sich vor, Sie überweisen jedes Jahr mehrere hundert Franken an den Staat – obwohl Sie das gar nicht müssten. Genau das passiert mit der Verrechnungssteuer: Die Schweiz zieht automatisch 35 % auf Dividenden, Zinsen und bestimmte Kapitalerträge ab. Rund 200 Millionen Franken dieser Steuer blieben laut Schätzungen des Bundesamts für Statistik allein im Jahr 2022 unbeansprucht. Das Geld liegt buchstäblich auf der Strasse – doch viele Privatanleger holen es sich nicht zurück. In diesem Artikel zeige ich Ihnen, wie Sie die Verrechnungssteuer zurückfordern und Ihre persönliche Steuerlast spürbar senken.
Warum Sie die Verrechnungssteuer zurückfordern sollten



Die Verrechnungssteuer ist eine direkte Steuer des Bundes, die auf Kapitalerträge wie Dividenden (z. B. von Nestlé, Roche oder Novartis) sowie auf Zinsen aus Obligationen und Bankguthaben erhoben wird. Der Satz beträgt satte 35 %. Für Sie als Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz ist diese Steuer jedoch nicht endgültig: Sie können sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung vollständig zurückfordern oder mit Ihrer Einkommenssteuer verrechnen lassen. Dennoch verzichten viele Anlegerinnen und Anleger darauf – aus Unkenntnis, Zeitmangel oder wegen der vermeintlichen Bürokratie. Dabei ist die Rückforderung unkompliziert und lohnt sich bei jedem Franken, den Sie investieren. Ein Beispiel: Wenn Sie 1 000 Franken Dividende von der Swiss Re erhalten, werden Ihnen sofort 350 Franken abgezogen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % hätten Sie netto nur 200 Franken Einkommenssteuer darauf zahlen müssen – die Differenz von 150 Franken bekommen Sie zurück. Über mehrere Jahre summieren sich diese Beträge zu einem netten Zusatzeinkommen.
Wer ist berechtigt, die Verrechnungssteuer zurückzufordern?
Grundsätzlich haben alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sofern sie die Erträge in ihrer Steuererklärung deklarieren. Dazu gehören:
- Privatanleger, die Dividenden von Schweizer Aktiengesellschaften (z. B. UBS, ABB) erhalten.
- Anleger mit Obligationen oder Kundenguthaben bei Banken, sofern die Zinsen pro Jahr 200 Franken übersteigen.
- Erben oder Geschenknehmer, die Kapitalerträge aus geerbten oder geschenkten Wertschriften beziehen.
- Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (z. B. GmbH, AG) – sofern sie nicht davon befreit sind (wie Pensionskassen oder gemeinnützige Organisationen).
Bei ausländischen Dividenden (z. B. von US-Titeln wie Apple oder Microsoft) liegt eine Besonderheit vor: Die Quellensteuer wird im Ausland abgezogen (oft 30 %). Dank Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie in der Schweiz maximal 15 % anrechnen lassen – den Rest müssen Sie beim ausländischen Steueramt zurückfordern. Für US-Aktien reichen Sie dazu das Formular W-8BEN bei Ihrem Broker ein. Wichtig: Nur wenn ein DBA besteht, haben Sie überhaupt ein Anrecht auf Rückerstattung. Bei Ländern ohne DBA (z. B. einigen Schwellenländern) bleibt die ausländische Quellensteuer oft endgültig.
Welche Erträge sind von der Verrechnungssteuer betroffen?

Die Steuerpflicht erstreckt sich auf eine Reihe von Kapitalerträgen. Damit Sie den Überblick behalten, liste ich die wichtigsten Kategorien auf:
- Schweizer Dividenden: Jede Ausschüttung von Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz unterliegt der vollen 35 %-Verrechnungssteuer. Beispiele: Dividenden der Nestlé SA, Roche Holding AG oder CS Group (jetzt UBS).
- Obligationenzinsen inländischer Emittenten: Zinserträge aus Schweizer Unternehmensanleihen (z. B. von der Swisscom AG) oder aus Bundesobligationen. Auch hier werden 35 % abgezogen.
- Kundenguthabenzinsen bei Banken: Zinsen auf Sparkonten oder Festgeldern, sofern der Jahresbetrag 200 Franken übersteigt. Beispiel: ein Sparkonto bei der PostFinance mit 500 Franken Zinsertrag pro Jahr – darauf fallen 175 Franken Verrechnungssteuer an.
- Lizenzgebühren (Royalties) von inländischen Unternehmen, z. B. für Urheberrechte oder Patente.
- Ausländische Dividenden: Diese unterliegen nicht der Schweizer Verrechnungssteuer, sondern der Quellensteuer des jeweiligen Landes. Sie müssen jedoch in Ihrer Schweizer Steuererklärung als Einkommen deklariert werden. Die ausländische Steuer können Sie bis zur Höhe des DBA-Satzes anrechnen – für US-Aktien max. 15 %.
Schritt-für-Schritt: So fordern Sie die Verrechnungssteuer zurück


Der Prozess ist einfacher, als viele denken. Folgen Sie dieser Anleitung:
Schritt 1: Formular DA-1 besorgen
Laden Sie das offizielle Formular DA-1 von der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herunter: www.estv.admin.ch (Direktlink: Rubrik «Verrechnungssteuer» → «Rückerstattung für natürliche Personen»). Das Formular ist auch bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung erhältlich.
Schritt 2: Daten sammeln
Tragen Sie alle erhaltenen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren des Vorjahres ein. Sie benötigen pro Wertschrift:
- Wertschriftentitel (z. B. «Nestlé SA Namensaktie»)
- ISIN-Nummer (internationale Wertpapierkennnummer, z. B. CH0038863350 für Nestlé)
- Bruttobetrag der Erträge (vor Abzug der Verrechnungssteuer)
- Abgezogene Verrechnungssteuer (35 %)
Diese Informationen finden Sie auf Ihren Wertschriftenabrechnungen, die Ihnen Ihre Bank oder Ihr Broker (z. B. Swissquote, UBS oder Interactive Brokers) zustellt.
Schritt 3: Ausfüllen und einreichen
Füllen Sie das Formular DA-1 vollständig aus und reichen Sie es bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung ein – oder nutzen Sie die Online-Version (je nach Kanton verfügbar). Frist beachten: 31. März des Folgejahres. Für das Steuerjahr 2023 müssen Sie das Gesuch also bis spätestens 31. März 2024 stellen. Verspätete Gesuche werden ausnahmslos abgewiesen.
Schritt 4: Alternativ – Angabe in der Steuererklärung
Sie können die Verrechnungssteuer-Rückerstattung auch direkt in Ihrer Steuererklärung beantragen. Dazu tragen Sie die Bruttoerträge im Anhang für Kapitalerträge ein und geben die abgezogene Verrechnungssteuer als Vorauszahlung an. Die Kantonale Steuerverwaltung verrechnet dann die Rückerstattung automatisch mit Ihrer Steuerrechnung. Das ist besonders praktisch, wenn Sie ohnehin eine Steuererklärung einreichen müssen.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Auch wenn die Rückforderung simpel ist, passieren immer wieder typische Fehler. Mit diesen Tipps umgehen Sie sie:
- Fristversäumnis: Der 31. März ist ein strenger Termin. Setzen Sie sich eine Erinnerung im Kalender – am besten bereits Ende Februar. Wer das Formular DA-1 nicht rechtzeitig einreicht, verliert den Anspruch für dieses Steuerjahr endgültig.
- Verwechslung von Brutto und Netto: Im Formular müssen Sie den Bruttobetrag angeben, also den Wert vor Abzug der Verrechnungssteuer. Geben Sie versehentlich den Nettobetrag an, wird die Rückforderung abgelehnt. Ein Beispiel: Bei einer Dividende von 1 000 Franken Brutto beträgt der Nettobetrag 650 Franken – notieren Sie unbedingt 1 000 Franken als Brutto.
- Fehlende ISIN-Nummern: Ohne die korrekte Wertpapierkennnummer wird Ihr Gesuch zurückgewiesen. Prüfen Sie jede ISIN auf den Abrechnungen Ihrer Bank. Bei Schweizer Aktien finden Sie diese leicht über die SIX Swiss Exchange.
- Nichtbeachtung ausländischer Quellensteuern: Für Dividenden aus den USA oder Deutschland müssen Sie zusätzlich das Formular W-8BEN bei Ihrem Broker einreichen (einmalig gültig für drei Jahre). Nur dann wird die Quellensteuer von 30 % auf 15 % reduziert, was Ihre Rückforderung in der Schweiz erleichtert. Bei anderen Ländern informieren Sie sich über die entsprechenden DBA-Formulare.
- Unvollständige Auflistung: Vergessen Sie nicht kleinere Posten wie Zinsen auf Sparkonten oder Mini-Dividenden (z. B. von Lindt & Sprüngli). Auch wenn der Betrag gering erscheint – jeder Franken zählt. Schreiben Sie alle Erträge auf, die im Vorjahr zugeflossen sind.
Optimierungstipps für Ihre Kapitalerträge
Die Rückforderung der Verrechnungssteuer ist nur ein Baustein. Mit diesen Strategien senken Sie Ihre Steuerlast weiter:
Säule 3a und Freizügigkeitskonten nutzen
Investieren Sie in steuerbefreite Vorsorgekonten wie die Säule 3a (z. B. bei VIAC, Frankly oder der Zürcher Kantonalbank) oder Freizügigkeitskonten. Die Erträge aus diesen Konten unterliegen keiner Verrechnungssteuer, da sie direkt dem Vorsorgevermögen zufliessen. So sparen Sie nicht nur die 35 % Verrechnungssteuer, sondern auch die Einkommenssteuer – ein doppelter Steuervorteil.
Nutzen Sie diese Chance: Fordern Sie Ihre Verrechnungssteuer noch heute zurück – Sie haben nichts zu verlieren, aber bares Geld zu gewinnen!



